Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Wer leistungsberechtigt ist, richtet sich nach § 1 AsylbLG. Insbesondere erhalten nicht nur Asylbewerberinnen und Asylbewerber Leistungen nach dem AsylbLG, sondern auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich außerhalb des Asylverfahrens befinden und beispielsweise im Besitz einer Duldung oder eines anderen in § 1 AsylbLG benannten Titels sind. Personen, die leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind, sind von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausgeschlossen.
Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts erhalten Leistungsberechtigte in den ersten 18 Monaten nach der Einreise nach Deutschland sog. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Diese Leistungen sind in der Regel geringer als die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Nach 18 Monaten können dann unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen analog der Sozialhilfe nach dem SGB XII gewährt werden (sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG).
In den ersten 18 Monaten erhalten die Leistungsberechtigten zur Behandlung von akuten Erkrankungen und akuten Schmerzzuständen Krankenhilfe in Form von ärztlichen und zahnärztlichen Krankenscheinen, wenn Sie nicht über den Arbeitgeber oder Familienangehörige pflicht- oder familienversichert werden können. Die Krankenscheine werden vom zuständigen Mitarbeitenden ausgegeben und sind immer für ein Quartal gültig. Für eine Überweisung zum Facharzt ist in der Regel kein erneuter Krankenschein erforderlich.