Asylbewerberleistungen

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Team 50 - Soziale Sicherung
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Allgemeine Informationen

Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

Wer leistungsberechtigt ist, richtet sich nach § 1 AsylbLG. Insbesondere erhalten nicht nur Asylbewerberinnen und Asylbewerber Leistungen nach dem AsylbLG, sondern auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich außerhalb des Asylverfahrens befinden und beispielsweise im Besitz einer Duldung oder eines anderen in § 1 AsylbLG benannten Titels sind. Personen, die leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind, sind von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausgeschlossen.

Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts erhalten Leistungsberechtigte in den ersten 18 Monaten nach der Einreise nach Deutschland sog. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Diese Leistungen sind in der Regel geringer als die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Nach 18 Monaten können dann unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen analog der Sozialhilfe nach dem SGB XII gewährt werden (sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG).

In den ersten 18 Monaten erhalten die Leistungsberechtigten zur Behandlung von akuten Erkrankungen und akuten Schmerzzuständen Krankenhilfe in Form von ärztlichen und zahnärztlichen Krankenscheinen, wenn Sie nicht über den Arbeitgeber oder Familienangehörige pflicht- oder familienversichert werden können. Die Krankenscheine werden vom zuständigen Mitarbeitenden ausgegeben und sind immer für ein Quartal gültig. Für eine Überweisung zum Facharzt ist in der Regel kein erneuter Krankenschein erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Fragen zum Leistungsanspruch wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden des Teams Soziale Sicherung. Wir beraten Sie gern über Ihren individuellen Leistungsanspruch und die notwenigen Voraussetzungen. Die Antragsunterlagen erhalten Sie ebenfalls direkt bei uns vor Ort oder auf Wunsch auch gern per Post.

Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin. Personen, die kein Deutsch sprechen, werden gebeten einen eigenen Dolmetscher zum Termin mitzubringen oder aber telefonisch vorab einen Termin zu vereinbaren, zudem dann ggf. ein externer Übersetzer hinzugezogen werden kann.

Bitte rufen Sie uns an oder schreiben Sie an unser Teampostfach.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache oder eine persönliche Abgabe von Unterlagen immer nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich ist.

Voraussetzungen

Neben der formalen Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG ist die Hilfebedürftigkeit Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG.

Insbesondere wird hier auf § 7 AsylbLG verwiesen:

Danach sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten

Der Vermögensfreibetrag liegt bei 200€.

Die Mitarbeitenden informieren Sie gern über Ihren individuellen Leistungsanspruch.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Unterlagen sind für eine erste Vorsprache bitte mitzubringen:

  • Nachweis über den aufenthaltsrechtlichen Status (Gestattung, Duldung, Titel, etc.)
  • Ordnungsbehördliche Anmeldung
  • Einkommensnachweis
  • Nachweise zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Kontoauszüge, Sparbücher, Kindergeldbescheid, Unterhaltsvorschuss, etc)
  • Nachweise zu den monatlichen Kosten der Unterkunft (z.B. Mietvertrag, Heiz- und Betriebskosten, Unterbringungsbescheid in eine städtische Unterkunft)

Bekommen Ihre Familienangehörigen, die mit Ihnen im selben Haushalt leben, Leistungen nach dem SGB II? Dann bringen Sie bitte auch den Leistungsbescheid zur ersten Vorsprache mit.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungsgewährung erfolgt immer erst ab dem Tag der Antragstellung. Eine rückwirkende Gewährung von Leistungen in nicht vorgesehen.

Was sollte ich noch wissen?

Auch Personen, die Leistungen nach dem AsybLG beziehen, haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Den Grundantrag und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Mitarbeitenden.

Unterstützende Institutionen

Die Mitarbeiterinnen des Sozialen Dienstes unterstützen Sie gern bei allen weiteren Fragen u.a. zu Themen wie:

  • Unterbringung (Unterstützung bei der Wohnungssuche oder bei nachbarschaftlichen Problemen)
  • wirtschaftliche Absicherung (Antragstellungen für soziale Leistungen)
  • Behördenangelegenheiten
  • medizinische Versorgung
  • Hilfe zur Erziehung
  • sprachliche, schulische sowie berufliche Bildung
  • Rückkehrberatung und -Unterstützung
  • Wohnungsnotfälle (wie z.B. Miet- und Energieschulden, Räumungsklagen, etc.)

Terminvereinbarungen Sozialer Dienst

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