Beherbergungssteuer

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Team 22 - Steuern und Abgaben
Gutenbergstraße 15
30880 Laatzen
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Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Ab dem 1. Juli 2024 erhebt die Stadt Laatzen die Beherbergungssteuer. Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird auf entgeltliche Übernachtungen und auf Zahlung eines Entgelts für die Möglichkeit zur Übernachtung in sämtlichen Beherbergungsstätten in der Stadt Laatzen erhoben. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe müssen ab diesem Zeitpunkt für jede Übernachtung fünf Prozent des Bruttoübernachtungspreises an die Stadt Laatzen abführen. Dies hat der Rat der Stadt Laatzen am 23. November 2023 beschlossen.

Die Steuer gilt ab dem Stichtag für sämtliche nach dem 1. April dieses Jahres gebuchten Übernachtungen von Privatpersonen und Geschäftsreisenden im Stadtgebiet. Beherbergungsbetriebe können eigenständig entscheiden, ob sie diesen Steuersatz an die Gäste weitergeben oder selbst begleichen. Übernachtungsnebenkosten wie beispielsweise ein Parkplatz, die Verpflegung oder ein Haustierzuschlag sind von der Aufwandssteuer ausgenommen.

Die Beherbergungssteuersatzung sowie die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Einführung und Erhebung der Beherbergungssteuer zum 1. Juli als auch praktische Berechnungsbeispiele finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Dort steht auch das zur Erfassung der Steuerpflicht einmalig auszufüllende Stammdatenblatt sowie das quartalsweise auszufüllende Steuererklärungsformular zur Verfügung.

Alle Beherbergungsbetriebe in Laatzen sind aufgefordert das Stammdatenblatt zur Beherbergungssteuerpflicht vollständig ausgefüllt bei der Stadt Laatzen, Team Steuern und Abgaben, bis spätestens 10. Oktober 2024 postalisch oder elektronisch einzureichen.

Die Steuererklärungen zur Beherbergungssteuer müssen der Stadt Laatzen erstmalig nach Ende des dritten Quartals 2024, also ab dem 1. Oktober bis spätestens 10. Oktober 2024 zugehen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Beherbergungen, die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2024 erfolgt sind. Zukünftig muss die Abgabe der Steuererklärungen immer quartalsweise, spätestens bis zum 10. des Folgemonats bei der Stadt Laatzen eingegangen sein. Für die Fristwahrung zählt der Zugang der Erklärung bei der Stadt Laatzen. 

Wichtig: Die Abgabe der Steuererklärung ist für alle Steuerpflichtgen in jedem Quartal verpflichtend. Wenn es innerhalb des Steuererklärungszeitraumes, etwa im dritten Quartal 2024, keine Beherbergungen in dem Beherbergungsbetrieb gab, ist eine sogenannte Nullmeldung an die Stadt Laatzen erforderlich.

Bei Fragen rund um die Beherbergungssteuer steht das Team Steuern und Abgaben zur Verfügung.

Die Stadt Laatzen weist darauf hin, dass bei Anliegen rund um die Abführung der Umsatzsteuer das zuständige Finanzamt Auskunft erteilt.

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben der Stadt Laatzen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Erhebungszeitraum der Beherbergungssteuer beträgt 3 Monate. Dementsprechend ist die Beherbergungssteuererklärung alle 3 Monate einzureichen. Sollte eine Beherbergungsstätte in einem Monat bzw. in einem Quartal keine Beherbergungsleistung vorgenommen haben, ist die Steuererklärung trotzdem entsprechend abzugeben. Dies ist dann eine sog. „Nullmeldung“.

Welche Gebühren fallen an?

Der Hebesatz beträgt 5 v. H. des Bruttoübernachtungspreises.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bis zum 10. Kalendertag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres muss die Erklärung bei der Stadt Laatzen eingegangen sein. Daraus folgt, dass die Steuererklärung zur Beherbergungssteuer immer spätestens bis zum 10.04., 10.07., 10.10. und 10.01. eines Jahres für das jeweils zuvor abgelaufene Kalendervierteljahr bei der Stadt Laatzen vorliegen muss.

Rechtsgrundlage

Nach § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) können Städte und Gemeinden eine Beherbergungssteuer erheben. Davon hat die Stadt Laatzen Gebrauch gemacht und in ihrer Sitzung vom 23.11.2023 die Einführung der Beherbergungssteuer mit Wirkung zum 01.07.2024 beschlossen.

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