Feuerwerk
Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände sind in verschiedene Katergorien eingeteilt. Für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorien 3, 4 und T1 wird eine gesonderte Erlaubnis (§ 7 SprengG) benötigt, die vom Gewerbeaufsichtsamt erteilt wird.
Mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) dürfen nur Personen über 18 Jahren nur am 31. Dezember und 1. Januar umgehen. Sie können grundsätzlich nur vom 29. Dezember bis 31. Dezember käuflich erworben werden.
In anderen Zeiten ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 generell untersagt (außer für Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber nach §§ 7 und 27 SprengG), Ausnahmegenehmigungen z.B. für Hochzeiten oder "runde" Geburtstage werden nicht erteilt. In unmittelbarer Nähe zu Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagt.
Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße belegt werden können.
Die Vertriebsstellen sind verpflichtet, den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen unter Angabe der für den Verkauf verantwortlichen Person anzuzeigen.
Himmelslaternen
Sogenannte Himmelslaternen haben sich in den letzten Jahren steigender Beliebtheit erfreut. Es handelt sich hierbei um unten offene Säcke aus Papier, die mittels einer in der Mitte der Öffnung befestigten offenen Flamme nach dem Heißluftprinzip aufsteigen. Eine Kontrolle der Himmelslaterne während des Fluges ist nicht möglich.
Aufgrund der davon ausgehenden Brandgefahr sind sie seit dem 01.05.2009 in Niedersachsen verboten.
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- € geahndet werden.