Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
Sie oder Ihr Kind sind im Ausland geboren und möchten die Geburt in Deutschland beim Standessamt registrieren lassen?
Hier erhalten Sie wichtige Informationen dazu:
Eine generelle Pflicht zur Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (ggf. mit Überbeglaubigung und Übersetzung) beweist die Tatsache der Geburt.
Bei verheirateten deutsch/deutschen Eltern, die einen Ehenamen führen, wird die deutsche Geburtsurkunde regelmäßig keinen anderen Inhalt haben als die ausländische Urkunde.
In manchen Fällen stellt sich die Namensführung des Kindes oder die Abstammung nach den Eltern aus deutscher Sicht jedoch anders dar. In diesen Fällen sollte – sofern die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind – die Nachbeurkundung beim zuständigen deutschen Standesamt beantragt werden.
Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag
- der Eltern des Kindes,
- des Kindes selbst,
- des Ehegatten oder Lebenspartners des Kindes oder
- der Kinder des Kindes
beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn - das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- das Kind Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.
Der entsprechende Antrag ist primär beim Wohnsitzstandesamt des Betroffenen zu stellen. Hat der Betroffene weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Ergibt sich nach der vorgenannten Regelung keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.