Geburtsurkunde Ausstellung

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Team 34 - Standesamt
Alte Rathausstraße 12
30880 Laatzen
Telefon: 0511 8205-3400
Telefax: 0511 8205-3297
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

Sie oder Ihr Kind sind im Ausland geboren und möchten die Geburt in Deutschland beim Standessamt registrieren lassen?

Hier erhalten Sie wichtige Informationen dazu:

Eine generelle Pflicht zur Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (ggf. mit Überbeglaubigung und Übersetzung) beweist die Tatsache der Geburt.
Bei verheirateten deutsch/deutschen Eltern, die einen Ehenamen führen, wird die deutsche Geburtsurkunde regelmäßig keinen anderen Inhalt haben als die ausländische Urkunde.

In manchen Fällen stellt sich die Namensführung des Kindes oder die Abstammung nach den Eltern aus deutscher Sicht jedoch anders dar. In diesen Fällen sollte – sofern die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind – die Nachbeurkundung beim zuständigen deutschen Standesamt beantragt werden.

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag

  • der Eltern des Kindes,
  • des Kindes selbst,
  • des Ehegatten oder Lebenspartners des Kindes oder
  • der Kinder des Kindes

    beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn
  • das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • das Kind Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.

    Der entsprechende Antrag ist primär beim Wohnsitzstandesamt des Betroffenen zu stellen. Hat der Betroffene weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Ergibt sich nach der vorgenannten Regelung keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Unterlagen für die Nachbeurkundung der Geburt:

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in besonderen Einzelfällen die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig werden kann.
Sie erhalten im Standesamt einen Antragsvordruck, der auszufüllen und zu unterschreiben ist; alle Angaben sind dabei durch entsprechende Urkunden zu belegen, insbesondere:

  • Ausländische Geburtsurkunde des Kindes, ggf. mit Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Heiratsurkunde der Eltern oder des Kindes bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Personalausweise oder Reisepässe
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Ausländische Urkunden bedürfen ggf. einer Legalisation oder Apostille.

    Bitte informieren Sie sich diesbezüglich vorab bei uns.
Welche Gebühren fallen an?
  • Gebühr:70,00 EUR
    Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
  • Gebühr:15,00 EUR
    Ausstellung der Urkunde
  • Gebühr:7,50 EUR
    Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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