Grundsteuerpflichtig ist der jeweilige Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin, bei Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümerin.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
Das für Laatzen zuständige Finanzamt Hannover-Land I, Göttinger Chaussee usw. ermittelt anhand des im Vorfeld festgestellten Einheitswertes des Grundstückes den entsprechenden Messbetrag und erteilt einen Grundsteuermessbescheid. Dieser beinhaltet neben dem Grundsteuermessbetrag auch den/die steuerpflichtige/n Eigentümer/-in und den Beginn der Steuerpflicht. Einwendungen dagegen können nur beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Im zweiten Teil des Verfahrens wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Grundsteuerhebesatz der Stadt Laatzen multipliziert. Die so ermittelte Grundsteuer wird mit Bescheid festgesetzt.
Was ist bei einem Eigentumswechsel zu beachten?
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, die nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird. Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass somit die persönliche Steuerpflicht nicht gleichzeitig mit der Übereignung auf den Erwerber oder die Erwerberin übergeht.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer dem Erwerber oder der Erwerberin vom Finanzamt immer zu Beginn des auf die Übereignung folgenden Kalenderjahres, also zum 1. Januar, zugerechnet.
Der Verkäufer oder die Verkäuferin bleibt jedoch über den 31. Dezember eines Jahres hinaus so lange Schuldner oder Schuldnerin der Grundsteuer bis das Finanzamt den Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung erteilt hat. Die von dem Verkäufer oder der Verkäuferin nach dem 1. Januar des Folgejahres entrichteten Steuern erhält dieser/diese nach erfolgter Zurechnungsfortschreibung zurück.
Erfahrungsgemäß nimmt dieses Verfahren einige Monate in Anspruch. Wir empfehlen daher, die Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Bewertungsstelle des Finanzamtes umgehend mitzuteilen und die Zurechnungsfortschreibung zu beantragen (Grundbesitzstelle, Tel.: 0511 419 22 06).
Die auf den Steuergegenstand entfallenden Gebühren für Straßenreinigung und Niederschlagswasser / Oberflächenentwässerung sind nach den jeweiligen satzungsrechtlichen Bestimmungen von dem Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes zu zahlen.
Unabhängig von dieser Rechtslage besteht die Möglichkeit, einen Eigentumswechsel bereits vorab, ab dem vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs der Rechte und Pflichten, das heißt in der Regel ab dem 1. des Folgemonats durchzuführen. Voraussetzung ist, dass der Steuergegenstand als Ganzes, so wie bisher vom Finanzamt als steuerliche Einheit bewertet, verkauft wurde und der Erwerber bzw. die Erwerberin die entsprechenden Zahlungen leistet.
Um einen vorzeitigen Eigentumswechsel vornehmen zu können, benötigen wir eine von den beiden Vertragsparteien unterschriebene Einverständniserklärung. Mit dieser erklärt sich der Käufer oder die Käuferin bereit, ab dem in der Einverständniserklärung angegebenen Datum die Grundsteuer zu übernehmen.