Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

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Team 22 - Steuern und Abgaben
Gutenbergstraße 15
30880 Laatzen
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Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird. Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen.

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch einen Bescheid festsetzt. Die Gemeinde wendet den durch die Satzung festgelegten Hebesatz (aktuell für die Stadt Laatzen: 610 v. H.) für das Kalenderjahr auf den Steuermessbetrag an, in dem der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert wird. Daraus ergibt sich die zu entrichtende Grundsteuer.

Die Hebesätze werden nach Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und Grundsteuer B (sonstiger Grundbesitz) unterschieden.

Grundsteuerreform 2025

Alle Informationen zur Grundsteuerreform 2025 finden Sie über den folgenden Link:

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/grundsteuerreform-in-niedersachsen-202526.html

Verfahrensablauf

Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben.

Bei Fragen rund um die Grundsteuer stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu Ihr Kassenzeichen oder die Steuernummer des Finanzamtes bereit. Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

Ansprechpartnerinnen:

Ortsteile Gleidingen und Ingeln-Oesselse:

Frau Poguntke

E-Mail: komm.steuern@laatzen.de

Telefon: 0511 8205-2210

Ortsteil Rethen:

Frau Steidel

E-Mail: komm.steuern@laatzen.de

Telefon: 0511 8205-2209

Ortsteile Laatzen, Grasdorf und Alt-Laatzen:

Frau Blumberg

E-Mail: komm.steuern@laatzen.de

Telefon: 0511 8205-2212

Billigkeitsmaßnahmen (Erlass, Stundung, Aussetzung der Vollziehung):

n.n

E-Mail: komm.steuern@laatzen.de

Telefon: 0511 8205-2207

Für Fragen zu Ihrem Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Hannover Land-I.

Zuständige Stelle

Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben der Stadt Laatzen.

Voraussetzungen

Grundsteuerpflichtig ist der jeweilige Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin, bei Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümerin.

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

Das für Laatzen zuständige Finanzamt Hannover-Land I, Göttinger Chaussee usw. ermittelt anhand des im Vorfeld festgestellten Einheitswertes des Grundstückes den entsprechenden Messbetrag und erteilt einen Grundsteuermessbescheid. Dieser beinhaltet neben dem Grundsteuermessbetrag auch den/die steuerpflichtige/n Eigentümer/-in und den Beginn der Steuerpflicht. Einwendungen dagegen können nur beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Im zweiten Teil des Verfahrens wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Grundsteuerhebesatz der Stadt Laatzen multipliziert. Die so ermittelte Grundsteuer wird mit Bescheid festgesetzt.

Was ist bei einem Eigentumswechsel zu beachten?

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, die nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird. Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass somit die persönliche Steuerpflicht nicht gleichzeitig mit der Übereignung auf den Erwerber oder die Erwerberin übergeht.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer dem Erwerber oder der Erwerberin vom Finanzamt immer zu Beginn des auf die Übereignung folgenden Kalenderjahres, also zum 1. Januar, zugerechnet.

Der Verkäufer oder die Verkäuferin bleibt jedoch über den 31. Dezember eines Jahres hinaus so lange Schuldner oder Schuldnerin der Grundsteuer bis das Finanzamt den Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung erteilt hat. Die von dem Verkäufer oder der Verkäuferin nach dem 1. Januar des Folgejahres entrichteten Steuern erhält dieser/diese nach erfolgter Zurechnungsfortschreibung zurück.

Erfahrungsgemäß nimmt dieses Verfahren einige Monate in Anspruch. Wir empfehlen daher, die Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Bewertungsstelle des Finanzamtes umgehend mitzuteilen und die Zurechnungsfortschreibung zu beantragen (Grundbesitzstelle, Tel.: 0511 419 22 06).

Die auf den Steuergegenstand entfallenden Gebühren für Straßenreinigung und Niederschlagswasser / Oberflächenentwässerung sind nach den jeweiligen satzungsrechtlichen Bestimmungen von dem Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes zu zahlen.

Unabhängig von dieser Rechtslage besteht die Möglichkeit, einen Eigentumswechsel bereits vorab, ab dem vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs der Rechte und Pflichten, das heißt in der Regel ab dem 1. des Folgemonats durchzuführen. Voraussetzung ist, dass der Steuergegenstand als Ganzes, so wie bisher vom Finanzamt als steuerliche Einheit bewertet, verkauft wurde und der Erwerber bzw. die Erwerberin die entsprechenden Zahlungen leistet.

Um einen vorzeitigen Eigentumswechsel vornehmen zu können, benötigen wir eine von den beiden Vertragsparteien unterschriebene Einverständniserklärung. Mit dieser erklärt sich der Käufer oder die Käuferin bereit, ab dem in der Einverständniserklärung angegebenen Datum die Grundsteuer zu übernehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

Formular Eigentumswechsel bebaute Grundstücke – Einverständniserklärung

Formular Eigentumswechsel Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke - Einverständniserklärung

Welche Gebühren fallen an?

Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

Der Grundsteuerhebesatz der Stadt Laatzen liegt seit dem 01.01.2013 für die Grundsteuer A und Grundsteuer B bei 600 vom Hundert.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Rechtsgrundlage

§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

Rechtsbehelf

Gegen den Grundsteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover erhoben werden.

Nehmen Sie vor Klageerhebung bitte kurzfristig Kontakt mit der Stadt Laatzen auf. Die Klagefrist verlängert sich hierdurch jedoch nicht.

Sofern in diesem Bescheid von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wird, wird Ihrem Hinweis nachgegangen.

Anträge / Formulare
  • Eigentumswechsel bebaute Grundstücke
  • Eigentumswechsel Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke
  • Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung für den Bereich Steuern und Gebühren
Was sollte ich noch wissen?

Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Grundsteuerzahlungen erteilen möchten, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Stadtkasse Laatzen. Dort erhalten Sie auch Kassenkontoauszüge (gebührenpflichtig).

Anträge, zum Beispiel auf Stundung, sind in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Allgemeine Aussagen über Voraussetzungen können wir daher an dieser Stelle nicht treffen. Häufig ist es hilfreich, wenn Sie sich vor Antragstellung über die Voraussetzungen in Ihrem Fall bei uns informieren, um einen kürzeren Verfahrensverlauf zu erreichen.

Sollten Sie eine Zweitausfertigung eines Bescheides (gebührenpflichtig) benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Jedoch ist zu beachten, dass eine Versendung dessen per E-Mail oder Fax aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

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