Melderegisterauskunft Erteilung erweitert

zuklappenAnsprechpartner/in
Team 33 - Bürgerbüro
Marktplatz 13
30880 Laatzen
Telefon: 0511 8205-5555
Telefax: 0511 8205-3296
E-Mail: Homepage: htt­ps://on­li­ne­ter­mi­ne.han­nit.­de/laat­zen/


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die zuständige Stelle eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften
  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person, zu der eine erweiterte Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.

Voraussetzungen
  • ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person
  • Nachweis des berechtigten Interesses (zum Bsp. durch die Vorlage eines Vollstreckungstitels). Das Interesse ist für jede einzelne Auskunft bzw. für jeden einzelnen Datenbestandteil glaubhaft zu machen. 
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt. Wenn Ihre Anfrage nicht für Werbung und/oder Adresshandel gedacht ist, wäre dies in der Anfrage klarzustellen. Mögliche Erklärung: "Ich werde die Daten weder für Zwecke der Werbung, noch des Adresshandels verwenden." 
    Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
    Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
  • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • formloser schriftlicher Antrag, soweit die Auskunft nicht persönlich beantragt wird

Auskünfte können formlos schriftlich oder durch Ausfüllen des Antrags auf Auskunft bzw. persönlich beantragt werden.

Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.

Bei einer schriftlichen Anfrage ist die Verwaltungsgebühr im Voraus (unter dem Verwendungszweck: Melderegisterauskunft und dem Namen der gesuchten Person) zu begleichen und der Überweisungsbeleg dem Auskunftsersuchen beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.

Gebühr: mindestens EUR 20,00

Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.

Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Bei einer schriftlichen Anfrage ist die Verwaltungsgebühr im Voraus (unter dem Verwendungszweck: Melderegisterauskunft und dem Namen der gesuchten Person) zu begleichen und der Überweisungsbeleg dem Auskunftsersuchen beizufügen.

Bankverbindung der Stadtkasse Laatzen:

Sparkasse Hannover

IBAN: DE 56 2505 0180 0034 0000 18

BIC: SPKHDE2HXXX

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.

zurück