Soll eine Melderegisterauskunft zur gewerblichen Nutzung erteilt werden, ist dies anzugeben. Diese Melderegisterauskunft ist zweckgebunden, eine Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor angegeben wurde.
Melderegisterauskunft Erteilung für gewerbliche Zwecke
Ansprechpartner/in
Team 33 - Bürgerbüro | |
Marktplatz 13 30880 Laatzen Telefon: 0511 8205-5555 Telefax: 0511 8205-3296 E-Mail: buergerbuero@laatzen.deHomepage: https://onlinetermine.hannit.de/laatzen/ |
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Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Der konkrete gewerbliche Zwecke ist anzugeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt. Wenn Ihre Anfrage nicht für Werbung und/oder Adresshandel gedacht ist, wäre dies in der Anfrage klarzustellen. Mögliche Erklärung: "Ich werde die Daten weder für Zwecke der Werbung, noch des Adresshandels verwenden."
Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen. - Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Auskünfte können formlos schriftlich oder durch Ausfüllen des Antrags auf Auskunft bzw. persönlich beantragt werden.
Bei einer schriftlichen Anfrage ist die Verwaltungsgebühr im Voraus (unter dem Verwendungszweck: Melderegisterauskunft und dem Namen der gesuchten Person) zu begleichen und der Überweisungsbeleg dem Auskunftsersuchen beizufügen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.
Gebühr: mindestens EUR 12,00
Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Bei einer schriftlichen Anfrage ist die Verwaltungsgebühr im Voraus (unter dem Verwendungszweck: Melderegisterauskunft und dem Namen der gesuchten Person) zu begleichen und der Überweisungsbeleg dem Auskunftsersuchen beizufügen.
Bankverbindung der Stadtkasse Laatzen:
Sparkasse Hannover
IBAN: DE 56 2505 0180 0034 0000 18
BIC: SPKHDE2HXXX
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.