Personalausweis Befreiung von der Ausweispflicht

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Team 33 - Bürgerbüro
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Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.

Voraussetzungen
  • Personen, für die eine Betreuung bestellt ist (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
  • Personen, die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
  • Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass abgelaufen oder verloren sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können zum Bsp. durch eine Bescheinigung der Hausärztin/des Hausarztes oder durch Vorlage des Pfleggeldbescheids
  •  Soweit vorhanden, der abgelaufene Personalausweis oder ein abgelaufener Reisepass
  •  Bei einer Antragsstellung  durch Vertretung: Eine Vertretungsvollmacht und ein Ausweisdokument der bevollmächtigten Person oder ein Betreuerausweis sowie ein Ausweisdokument der Vertreterin oder des Vertreters  
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

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