Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

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Frau Bianca Beyersdorf
Rathaus - Marktplatz, Zimmer 910 // 10
Marktplatz 13
30880 Laatzen
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Telefax: 0511 8205-5096
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Allgemeine Informationen

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

Nicht alle sozial geförderten Wohnungen werden über die Stadt Laatzen vermittelt, auch private Vermieter, Wohnungsunternehmen oder Genossenschaften verlangen daher vor der Vermietung der Wohnung einen Wohnberechtigungsschein vom Mietinteressenten.

Wenn Wohnungen zum Bsp. für bestimmte Personengruppen gefördert werden (für Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrer oder für Alleinerziehende) dient der Wohnberechtigungsschein unter anderem als Nachweis, dass Sie zu dieser Personengruppe gehören.

Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, wie groß die sozial geförderte Wohnung sein darf, die Sie beziehen können.

Je nach Förderung der Wohnung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin auf und lassen sich individuell beraten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

Voraussetzungen

Als ausländischer Wohnungssuchender wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin, damit in Ihrem Einzelfall geprüft werden kann, ob die Vorrausetzungen erfüllt sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass

  • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen

  • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder

  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis

  • gegebenenfalls Heiratsurkunde

  • Ausweisdokumente, ggf. elektronische Aufenthaltstitel
  • gegebenenfalls Nachweis über Kapitalvermögen
  • gegebenenfalls Schulbescheinigung/Immatrikulationsbescheinigung
  • gegebenenfalls Mutterpass
Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 18,- €/28,-- €.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anträge / Formulare

Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Einzelfall vorgelegt werden müssen, klären Sie bitte in einem kurzen Gespräch mit uns. Je nach Ihrer persönlichen Situation können sehr unterschiedliche Nachweise erforderlich sein.

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