Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Nicht alle sozial geförderten Wohnungen werden über die Stadt Laatzen vermittelt, auch private Vermieter, Wohnungsunternehmen oder Genossenschaften verlangen daher vor der Vermietung der Wohnung einen Wohnberechtigungsschein vom Mietinteressenten.
Wenn Wohnungen zum Bsp. für bestimmte Personengruppen gefördert werden (für Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrer oder für Alleinerziehende) dient der Wohnberechtigungsschein unter anderem als Nachweis, dass Sie zu dieser Personengruppe gehören.
Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, wie groß die sozial geförderte Wohnung sein darf, die Sie beziehen können.
Je nach Förderung der Wohnung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.
Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin auf und lassen sich individuell beraten.