Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland gemeldet und nutzen Sie zwischenzeitlich vorwiegend einen Nebenwohnsitz statt des bisher gemeldeten Hauptwohnsitzes, ist dies der zuständigen Stelle zu melden. Diese ändert den Status im Melderegister.
Wohnsitz Ummeldung Statuswechsel
Ansprechpartner/in
Team 33 - Bürgerbüro | |
Marktplatz 13 30880 Laatzen Telefon: 0511 8205-5555 Telefax: 0511 8205-3296 E-Mail: buergerbuero@laatzen.deHomepage: https://onlinetermine.hannit.de/laatzen/ |
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Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Meldung muss persönlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Für die Meldung müssen Sie persönlich zu uns kommen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der sich der neue Hauptwohnsitz befindet.
Voraussetzungen
- Verlagerung des Lebensschwerpunktes an einen anderen Wohnsitz
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass aller betroffenen Meldepflichtigen
- Ausweisdokumente, ggf. elektronische Aufenthaltstitel oder Passersatzpapiere
- ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bzw. Nachweis über das Aufenthaltsbestimmungsrecht Ihres Kindes
- für betreute Personen: Betreuerausweis und Ausweisdokument der Betreuerin/des Betreuers
- Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument des Vollmachtnehmers
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
- :
sofortige Bearbeitung
Anträge / Formulare
Die zuständige Stelle hält kostenfreie Meldescheine für Sie bereit. Viele Stellen bieten diese auch bereits als Download im Internet an. Die erforderlichen Angaben können Sie auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen.
Was sollte ich noch wissen?
Für die Ummeldung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr muss diejenige Person sorgen, in deren Wohnung das Kind oder der Jugendliche einzieht.
Wenn minderjährige Kinder oder Sorgeberechtigte künftig nicht mehr für eine gemeinsame Wohnung gemeldet sind oder wenn die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten verlegt werden soll, ist das Einverständnis des nicht-mitziehenden Sorgeberechtigten vorab nachzuweisen.