Die Hundesteuer ist eine Aufwandssteuer und zählt zu den Gemeindesteuern.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt Laatzen in der zurzeit gültigen Fassung.
Team 22 - Steuern und Abgaben | |
Gutenbergstraße 15 30880 Laatzen E-Mail: steuern@laatzen.de |
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Die Hundesteuer ist eine Aufwandssteuer und zählt zu den Gemeindesteuern.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt Laatzen in der zurzeit gültigen Fassung.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben.
Bei Fragen rund um die Hundesteuer stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu Ihr Kassenzeichen bereit. Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.
An- und Abmeldung von Hunden, Festsetzung von Hundesteuer
Frau Breitung
E-Mail: komm.steuern@laatzen.de
Telefon: 0511 8205-2211
Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben der Stadt Laatzen.
Bei Fragen rund um die Hundesteuer stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu – sofern schon vorhanden - Ihr Kassenzeichen bereit. Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.
Steuerpflichtig nach der Hundesteuersatzung der Stadt Laatzen sind Halterinnen/Halter des Hundes, also diejenigen, die einen oder mehrere Hunde im eigenen Haushalt, Betrieb, der Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen haben oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn hierbei der Zeitraum von 2 Monaten überschritten wird.
Halten mehrere Personen in einem Haushalt gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
Der Beginn und das Ende der Hundehaltung sind binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Bei der Anmeldung sind die Daten des Hundes, des Vorhalters oder der Vorhalterin oder Züchters oder der Züchterin und seine Rasse anzugeben. Weiterhin werden Angaben über Chipnummer und Haftpflichtversicherung benötigt. Bei Hunden aus dem Tierheim ist ebenfalls der Übernahmevertrag des Tierheimes mitzubringen.
Bei der Abmeldung ist die Hundesteuermarke zurückzugeben. Bei einer Abgabe des Hundes sind Name und Anschrift des/der neuen Halters/Halterin anzugeben. Bei Ableben des Tieres wird das tierärztliche Attest benötigt.
Die An- und Abmeldungen können persönlich im Bürgerbüro vorgenommen werden oder Sie wenden sich an das Team Steuern und Abgaben.
Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
Hat Ihr Hund die Steuermarke vom Halsband verloren? Die Ersatzmarke erhalten Sie im Bürgerbüro, sie kostet 5 Euro.
Die Hundesteuer entsteht mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Hundehaltung folgenden Kalendermonats. Beginnt die Hundehaltung am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt die Steuerpflicht mit diesem Tag. Jungtiere sind nach Ablauf des dritten Lebensmonats zu versteuern.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Haltung endet.
Die Hundesteuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.
Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 01.07. eines jeden Jahres bzw. halbjährlich zum 15.02 und 15.08. eines jeden Jahres erfolgen.
Beachten Sie bitte auch die gesonderten Hinweise in der Zuständigkeit zur Hundesteuer Anmeldung und Abmeldung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf schriftlichen Antrag eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. Der Hund muss hierfür geeignet sein. Weiterhin sind entsprechende Nachweise einzureichen. Näheres entnehmen Sie bitte § 5 der aktuellen Hundesteuersatzung und/oder wenden Sie sich an das Team Steuern und Abgaben.
Die Hundesteueranmeldung muss ungeachtet eines etwaigen Antrages rechtzeitig erfolgen.
Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Hundesteuerzahlungen erteilen möchten, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Stadtkasse Laatzen. Dort erhalten Sie auch Kassenkontoauszüge (gebührenpflichtig).
Sollten Sie sich in steuerlichen Angelegenheiten durch einen Steuerberater/in vertreten lassen, dann legen Sie uns bitte eine entsprechende Vollmacht vor.
Anträge, zum Beispiel auf Stundung, sind in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Allgemeine Aussagen über Voraussetzungen können wir daher an dieser Stelle nicht treffen. Häufig ist es hilfreich, wenn Sie sich vor Antragstellung über die Voraussetzungen in Ihrem Fall bei uns informieren, um einen kürzeren Verfahrensverlauf zu erreichen.
Sollten Sie eine Zweitausfertigung eines Bescheides (gebührenpflichtig) benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Jedoch ist zu beachten, dass eine Versendung dessen per E-Mail oder Fax aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.